Die familiäre Kinderbetreuung in Lützelsachsen/Weinheim

Blog

  • Freie Plätze ab November 2026

    Liebe Familien,

    bei den Spatzenkids zwitschert es fröhlich, wird gelacht, gespielt und die Welt entdeckt. 💛

    Ab November 2026 haben wir wieder freie Betreuungsplätze und freuen uns auf neue kleine Spatzen in unserem Nest.


    Was uns besonders macht:

    🐦 Kleine, familiäre Gruppe mit viel Geborgenheit
    🌿 Liebevolle & individuelle Begleitung
    🎨 Kreative Angebote, Singen & freies Spielen
    🌞 Tägliche Natur- und Draußenzeit
    🥕 Gesunde, ausgewogene Verpflegung

    Bei uns darf jedes Kind in seinem eigenen Tempo wachsen, entdecken und seine Flügel ausbreiten.

    Ein vertrauensvolles Miteinander mit Eltern liegt uns dabei besonders am Herzen.

    📩 Ihr möchtet unser Spatzennest kennenlernen?

    Dann schreibt uns gerne eine Nachricht und vereinbart einen persönlichen Kennenlerntermin.

    Wir freuen uns auf euch und eure kleinen Spatzen! 🐦💛

    Euer Spatzenkids Team 🌿

  • Unsere neue Website

    Es ist geschafft – unsere neue Website ist soeben online! 🥳😀😍
    Hier werden wir künftig auch über wichtige Termine und Neuerungen informieren.

    Schauen Sie regelmäßig vorbei, es lohnt sich!

  • Absetzbarkeit der Betreuungskosten

    Die Kosten für die Kinderbetreuung in einer Tagespflege können beim Finanzamt teilweise steuerlich geltend gemacht werden.

    Überblick

    • Als Sonderausgaben absetzbar:
      Die Kosten für die Kinderbetreuung, einschließlich der Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater, können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.
      Dies ist im § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
    • Höhe der Absetzbarkeit:
      Sie können zwei Drittel der angefallenen Kosten absetzen, jedoch maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr.
    • Wichtig:
      Ab dem Steuerjahr 2025 sollen es sogar 80 Prozent der Kosten, bis maximal 4.800 Euro pro Kind, sein.
      (geplante Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024).
    • Altersgrenze:
      Das Kind muss in Ihrem Haushalt leben und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Kindern mit bestimmten Behinderungen kann diese Altersgrenze entfallen.
    • Nachweispflicht:
      Das Finanzamt verlangt für die Anerkennung der Kosten entsprechende Nachweise. Dazu gehören:
      • Rechnungen oder Verträge:
        Es müssen detaillierte Verträge oder Rechnungen vorliegen, aus denen die Betreuungsleistungen und die Kosten eindeutig hervorgehen.
      • Unbare Zahlung:
        Die Bezahlung der Betreuungskosten muss unbar erfolgen, also per Überweisung. Barzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt.
      • Nicht absetzbare Kosten:
        Ausgaben für Verpflegung, Sport, Freizeitaktivitäten oder Nachhilfe sind in der Regel nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar, da sie nicht direkt der Betreuung dienen.

    Es ist immer ratsam, sich bei Fragen zur genauen Höhe und den individuellen Voraussetzungen an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu wenden, da die steuerlichen Regelungen komplex sein können!