Die Kosten für die Kinderbetreuung in einer Tagespflege können beim Finanzamt teilweise steuerlich geltend gemacht werden.
Überblick
- Als Sonderausgaben absetzbar:
Die Kosten für die Kinderbetreuung, einschließlich der Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater, können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.
Dies ist im § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. - Höhe der Absetzbarkeit:
Sie können zwei Drittel der angefallenen Kosten absetzen, jedoch maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr. - Wichtig:
Ab dem Steuerjahr 2025 sollen es sogar 80 Prozent der Kosten, bis maximal 4.800 Euro pro Kind, sein.
(geplante Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024). - Altersgrenze:
Das Kind muss in Ihrem Haushalt leben und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Kindern mit bestimmten Behinderungen kann diese Altersgrenze entfallen. - Nachweispflicht:
Das Finanzamt verlangt für die Anerkennung der Kosten entsprechende Nachweise. Dazu gehören:- Rechnungen oder Verträge:
Es müssen detaillierte Verträge oder Rechnungen vorliegen, aus denen die Betreuungsleistungen und die Kosten eindeutig hervorgehen. - Unbare Zahlung:
Die Bezahlung der Betreuungskosten muss unbar erfolgen, also per Überweisung. Barzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt. - Nicht absetzbare Kosten:
Ausgaben für Verpflegung, Sport, Freizeitaktivitäten oder Nachhilfe sind in der Regel nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar, da sie nicht direkt der Betreuung dienen.
- Rechnungen oder Verträge:
Es ist immer ratsam, sich bei Fragen zur genauen Höhe und den individuellen Voraussetzungen an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu wenden, da die steuerlichen Regelungen komplex sein können!
